Hodzic-Bau 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen  

Hodzic.Hotelprojekten & Hodzic.MegaShop
Alsfelder Str. 4,36318 Schwalmtal



1. Bauleistung
Bei allen Bauleistungen (Bautischler arbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage die
"Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil A und Teil B) in der bei Vertragsabschluß
gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner
erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die
"Verdingungsordnung für Bauleistungen•" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter
Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor
Vertragsabschluß.
Im Sinnen reicht es nun einen Angebotsvertrag völlig aus mit dem Unterschrift und Datum
Bezeichnung direkt vom Kunden ein um einen Auftragserteilung durch Privatkunden und
Gewerblichen Kunden.
Auftragsnehmer (AN) tritt sofort mit die Bauleistungen am Bauvorhaben (BvH) ein.
2. Leistung und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die "Verdingungsordnung für
Leistungen" ausgenommen Bauleistungen• (VOL, Teil B) seitens des Auftragsgebers
zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen
sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1
sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für
Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3.1
bis 3.7.
3.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem
Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
3.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner
Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
3.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme
der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht
werden.
3.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des
beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen
Verpflichtungen auf Behebung der Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern
nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängig des Vertrages
verlangen.
3.5
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe
und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der
Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
3.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die
Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts
anderes vereinbart ist.
3.7 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem
Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
4. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

5. Zahlung
Wechselzahlung sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Zahlungszielen gelten nun
mit dem Vertragsabgeschlossenen Vereinbarungen im sinnen Angebotsbestätigung.
Ist es nicht nachgekommen, werden die Zahlungsziel direkt über SOLARISBANK Berlin
bereitgestellt und an die Kunden per Elektronischen weg zugeschickt mit dem
Zahlungserinnerung / Mahnung von bis zum 2 Werktagen des Gesamten Betrag ohne Skonto auf unseren Konto zu Beglichen.

Tritt die Kunden es nicht nach und die Rechnung wird in dem Zeitraum nicht beglichen.
Tritt das zweite Mahnung von 5% auf gesamten Rechnungsbetrag. Ist die Kunden
trotz Mahnungen nicht nachgekommen um die Rechnungsbetrag / Rechnungsbeträge zu
Beglichen, in weiteren sinne tritt das Elektronischen Mahnwessen als dritte Mahnung direkt von der Bankportal SOLARISBank Finom an die Kunden mit eine Mahnkosten von 15% auf Gesamten Rechnungsbetrag mit Sofortigen Zahlungsziel aufgehoben.

Als dritten und  Letzten Mahnung wird das Rechnungsbetrag von Kunden / Auftraggeber nicht Beglichen,  wird eine außergerichtliche Verfahren von Auftragnehmer an die Gericht Vogelsbergkreiß Alsfeld eingeleitet.

Beachten ist unter Geschäftsbedienungen 9. Gerichtsstand.


6.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des
Auftragnehmers.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäße Geschäftsführung weiter
veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den
Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vertragsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehalts Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggeber als wesentlich eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer
Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in
Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts Gegenstände mit allen Nebenrechten
an den Auftragnehmer ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehalts Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggeber als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts
Gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch
den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen
Gegenstände.
8.
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung
weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im
Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Das Gesamten Kosten für Gerichtsstand und Anwaltskosten trägt der Auftraggeber (AG).


Stand : 01.01.2022